

Wir sind auch abseits des arbeitsrechtlichen Schwerpunkts bemüht, für unsere Mandanten Ansprüche durchzusetzen. Daher konnten wir als Klagevertreter beim OGH die Bejahung direkter Schadenersatzansprüche des Konsumenten aufgrund irreführender Werbung auf Basis des UWG erreichen. Diese Frage war lange Zeit umstritten. Die Besonderheit beim Bestehen solcher Ansprüche ist, dass es keine direkte Vertragsbeziehung zum haftenden Unternehmen gibt, sondern die irreführende Werbung alleine nach UWG die Haftungsgrundlage bildet. Das Verfahren, in dem bislang keine Beweise aufgenommen wurden, muss vom Erstgericht nun durchgeführt werden.
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